Statutes
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
MalamuLaw e.V hat seinen Sitz in Bayreuth, Bayern. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts XXX unter der Registernummer XXX eingetragen und führt den Zusatz 'eingetragener Verein' ('e. V.').
§ 2 Zweck
(1) Der Verein fördert Wissenschaft und Forschung im Bereich des afrikanischen Rechts und dessen Wechselwirkungen mit globalen Rechtsordnungen. Ziel ist es, ein vertieftes Verständnis für rechtliche Strukturen, Governance-Praktiken und die Durchsetzung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auf dem afrikanischen Kontinent zu stärken.
(2) Zur Verwirklichung dieses Zwecks setzt der Verein insbesondere folgende Maßnahmen um:
a) Unterstützung und Initiierung von Forschungsprojekten zu Rechtsstaatlichkeit, Good Governance und internationalem Recht im afrikanischen Kontext;
b) Förderung des interdisziplinären Austauschs zwischen Wissenschaft, Praxis und Politik zur Stärkung von Menschenrechten und demokratischen Prinzipien;
c) Durchführung von Fachveranstaltungen, Publikationen und Bildungsprogrammen, um den Dialog über afrikanische Rechtssysteme und deren Entwicklung zu fördern;
d) Kooperation mit nationalen und internationalen Partnern aus Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Politik.
(3) Die Gesellschaft ist als wissenschaftliche Vereinigung überparteilich und politisch neutral.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung (§ 52 AO). Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus individuellen und institutionellen Mitgliedern. Zusätzlich kann der Vorstand Ehrenmitglieder ernennen.
(2) Eine individuelle Mitgliedschaft steht allen offen, die ein nachweisliches Interesse an den Themen des Vereins – insbesondere afrikanischem Recht, Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Good Governance – haben und aktiv zur Verwirklichung der Vereinsziele beitragen möchten.
(3) Institutionelle Mitglieder können Organisationen, Behörden, Unternehmen, Stiftungen oder andere Einrichtungen sein, die sich mit den Schwerpunkten des Vereins befassen oder diese unterstützen möchten.
(4) Institutionelle Mitglieder benennen eine feste Ansprechperson, die ihre Interessen im Verein vertritt. Diese Person muss die Voraussetzungen der individuellen Mitgliedschaft erfüllen. Die Benennung kann jederzeit geändert werden, bleibt jedoch für den Verein bindend, bis eine offizielle Mitteilung erfolgt.
(5) Die benannten Vertreter institutioneller Mitglieder – nicht jedoch die Institutionen selbst – können in den Vorstand gewählt werden. Im Falle eines Widerrufs ihrer Benennung scheiden sie aus dem Vorstand aus.
§ 5 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Wird ein Antrag abgelehnt, kann die Mitgliederversammlung eine endgültige Entscheidung treffen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der offiziellen Bestätigung der Aufnahme.
(2) Ein Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz wiederholter Aufforderung über einen Zeitraum von zwei Jahren keine Mitgliedsbeiträge entrichtet und davon auszugehen ist, dass kein Interesse an der Mitgliedschaft mehr besteht. Eine vorherige Ankündigung des Ausschlusses ist in der Regel erforderlich.
(4) Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten die Ziele und den Zweck des Vereins erheblich gefährden. Institutionelle Mitglieder können verpflichtet werden, ihre benannte Ansprechperson auszutauschen, falls diese gegen die Prinzipien des Vereins verstößt.
§ 6 Jahresbeitrag
(1) Die individuellen und institutionellen Mitglieder des Vereins haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrags kann für die individuellen und für die institutionellen Mitglieder verschieden festgesetzt werden.
(3) Für Mitglieder, die sich noch in der Ausbildung befinden und über kein eigenes Einkommen verfügen, ist ein ermäßigter Beitrag vorzusehen.
(4) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen der Gesellschaft. Ausscheidenden Mitgliedern werden die geleisteten Beiträge nicht zurückerstattet. Bei Auflösung des Vereins findet weder eine Verteilung ihres Vermögens an die Mitglieder noch eine Rückzahlung der Beiträge statt.
§ 7 Neutralität des Vereins
Die Organe des Vereins sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit politisch unabhängig zu agieren und den Verein nicht für parteipolitische Zwecke zu nutzen.
§ 8 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 9-11);
b) der Vorstand (§ 12)
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Das beschlussfassende Organ ist die Mitgliederversammlung, die von dem oder der Vorstandsvorsitzenden einberufen und geleitet wird. Sie tritt als ordentliche Mitgliederversammlung einmal in jedem Geschäftsjahr zusammen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies für erforderlich halten oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies mit begründeter Tagesordnung beantragen. Gleiches gilt im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vor ihrem Zusammentritt in Textform unter Angabe der Tagesordnungspunkte und der dem Vorstand bereits vorliegenden Anträge zu erfolgen.
§ 10 Tagesordnung
(1) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung für ordentliche Mitgliederversammlungen sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen. Wird ein Antrag vom Vorstand abgelehnt, kann die Mitgliederversammlung darüber entscheiden.
(2) In außerordentlichen Mitgliederversammlungen dürfen nur die Tagesordnungspunkte behandelt und Anträge zur Abstimmung gebracht werden, die in der Einberufung zur Versammlung angekündigt wurden.
§ 11 Stimmrecht und Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die trotz einer vorausgegangenen Mahnung ihren Jahresbeitrag nicht entrichtet haben, verlieren ihr Stimmrecht bis zur Zahlung.
(2) Eine Stimmrechtsübertragung ist zulässig. Institutionelle Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch die benannte Ansprechperson wahr.
(3) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, die Verwendung des Vereinsvermögens, der Ausschluss eines Mitglieds oder der Beitritt zu einer anderen Organisation erfordern, dass der Antrag den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt gegeben wurde. Für Satzungsänderungen und Ausschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, in den übrigen Fällen eine Dreiviertelmehrheit.
(5) Mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann eine geheime schriftliche Abstimmung verlangen.
(6) Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und von der Versammlungsleitung sowie der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
(7) Beschlüsse können auch im Wege einer Videokonferenz gefasst werden.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht mindestens aus einer oder einem Vorsitzenden, einer Stellvertretung sowie einer oder einem Finanzverantwortlichen. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder oder Beisitzer benennen, um die Vereinsaufgaben angemessen zu betreuen. Der Vorstand kann maximal aus sieben Personen bestehen.
(2) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB setzt sich aus der oder dem Vorsitzenden (Direktor/Direktorin), der Stellvertretung (Co-Direktor/Co-Direktorin) und der oder dem Finanzverantwortlichen zusammen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils einem der drei Vorstandsmitglieder allein vertreten.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleibt der amtierende Vorstand geschäftsführend im Amt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Vorstandssitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann unter Vorlage einer Begründung eine Sitzung verlangen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können auch im Wege einer Videokonferenz gefasst werden.
(6) Vorstandsmitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung niederlegen. Im Falle eines vollständigen Rücktritts des Vorstands muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wobei der amtierende Vorstand bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt bleibt.
(7) Der Vorstand übernimmt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Der oder die Vorsitzende legt dem Vorstand jährlich einen Tätigkeitsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Feststellung vor.
(8) Die oder der Finanzverantwortliche führt die finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Zahlungen über 500 Euro erfordern eine Zustimmung des Vorstands. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres legt er oder sie dem Vorstand den Jahresabschluss zur Feststellung vor.
§ 13 Verwendung der Mittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als solche keine finanziellen Zuwendungen aus dem Vermögen der Gesellschaft erhalten.
(3) Die Organe der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte einen Kassenprüfer oder eine Kassenprüferin für die Dauer von zwei Jahren. Vorstandsmitglieder können nicht berufen werden. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich und erstreckt sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben. Der Kassenprüfer oder die Kassenprüferin berichten über das Ergebnis ihrer Prüfungen der Mitgliederversammlung.
§ 15 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Tanzanian-German Centre for Eastern African Legal Studies (TGCL) in Dar es Salaam, Tansania, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.